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Neuigkeiten zum coronakonformen Budenbetrieb

30. Mai 2020 | Allgemein, Startseite, Wirtschaft und Gesellschaft
Neuigkeiten zum coronakonformen Budenbetrieb
Mit der Covid-19-Lockerungsverordnung hat der Gesetzgeber festgelegt, welche Regeln in verschiedenen Bereichen in Zusammenhang mit der Corona-Krise zu beachten sind. Wie aus diversen medialen Berichten entnommen werden konnte, wurde diese Verordnung laufend evaluiert und angepasst. Die letzte Anpassung (BGBl. II 231/2020) wird mit 1. Juni in Kraft treten und vor allem Lockerungen im Bereich der Veranstaltungen vorsehen.
 
Was sind Veranstaltungen: Die Verordnung legt fest, dass darunter alles zu verstehen ist, was insbesondere als geplante Zusammenkunft  und Unternehmung zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung anzusehen ist. Das bedeutet – so der Verordnungstext weiter – dass „jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen“ umfasst sind.
 
Grundsätzlich steht also der Aufnahme des regulären Budenlebens nichts mehr im Wege. Allerdings gibt es natürlich Einschränkungen an die sich der Veranstalter zu halten hat.
  1. Personenanzahl:
    Derzeit maximal 100 Personen in geschlossenen Räumen.
    Ab 1. Juli maximal 250 Personen in geschlossenen Räumen, wenn ein definierten Platz zugewiesen ist. (ab 1. August 500)
    Ab 1. Juli maximal 500 Personen im Freien (ab 1. August 750)
    Ab 1. August in geschlossenen Räumen bis zu 1000 Personen und im Freien bis zu 1250, wenn ein von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigtes Sicherheitskonzept vorliegt. (Ganz wichtig dabei sind die Infektionslage am Ort der Veranstaltung und die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten, falls etwas passiert)
  2. Schutzmaßnahmen:
    Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen und ein Sicherheitskonzept auszuarbeiten. Dieses hat Regelungen über Bewegungsströme, Hygienemaßnahmen, die Nutzung sanitärer Einrichtungen und betreffend die Verabreichung von Getränken und Speisen zu enthalten
  3. Abstandsregeln:
    Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Plätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder als Besuchergruppen (max. 4 Erwachsene mit ihren minderjährigen Kindern) anzusehen sind, einzuhalten. Kann der Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden, so muss jedenfalls ein Sitzplatz zwischen zwei Besuchern frei bleiben oder es müssen andere Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z.B. Plexiglasabtrennung)
    Kann diese Sitzordnung nicht eingehalten werden, so ist ein NMS zu tragen.
  4. Kommen zur Veranstaltung:
    Beim Betreten des Veranstaltungslokals ist ein NMS zu tragen. Am zugewiesenen Platz nicht, wenn die Abstände eingehalten werden können (siehe Punkt 3)
  5. Speisen und Getränke:
    Sollen Speisen und Getränke bei Veranstaltungen ohne Sicherheitskonzept verabreicht werden, so gelten die Regeln für die Gastronomie. Dann dürfen sich an einem Tisch maximal 4 Personen aufhalten, das Personal (Barwart; Bierfuchs) hat NMS zu tragen und es muss ein Mindestabstand von einem Meter zwischen den Tischen eingehalten werden. (Grundsätzlich gelten alle Regeln für die Gastronomie sinngemäß)
  6. Zusammenkünfte von Organen juristische Personen:
    Für diese (Convente) gelten die oben angeführten Regeln zu Veranstaltungen ausdrücklich nicht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass z.B. Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlungen durchführen können, auch wenn die Teilnehmerlimits überschritten werden. Allerdings gelten alle allgemeinen Regeln der Verordnung.
 
Fazit: Nach derzeitiger Rechtslage (1. Juni 2020) sind alle Veranstaltungen von Verbindungen mit Ausnahme großer Stiftungsfest etc. möglich. Dabei sind aber die oben angeführten Regelungen zu beachten. Besonders, wenn Getränke verabreicht werden sollen, verringert sich der auf den Buden zur Verfügung stehende Platz dramatisch. Convente können durchgeführt werden.
Für das Budenleben abseits von geplanten Veranstaltungen gilt weiterhin, dass das möglich ist. Zur Anwendung kommen hier am ehesten die Regeln über die Gastronomie (nicht mehr als vier Personen an einem Tisch; mindestens ein Meter Abstand zwischen den Personen. Kein Aufenthalt, wo Getränke und Speisen vorbereitet werden, also nicht an der Bar herumlümmeln). 

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